Die Kirchenpflege in unserer Gemeinde:
Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Diese Interessen sind im folgenden Dokument deklariert:
Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Diese Interessen sind im folgenden Dokument deklariert: